Meldung vom 12.08.09
Zum 01. 08. 2009 tritt die Neuregelung des Krankengeldes für freiwillig versicherte Freiberufler und Selbstständige, sowie für alle unständig und befristet Beschäftigten in Kraft.
Ab 01.08.2009 gilt:
Automatischen Anspruch auf Krankengeld (vom 43. Krankheitstag an), hat nur
- ein Arbeitnehmer, unbefristet beschäftigt, oder mit einem befristeten Vertrag von mehr als 4 Wochen Dauer, Achtung! keine Verträge splitten auf Vorbereitung und Drehzeit, wenn damit Vertragslaufzeiten von 4 Wochen nicht erreicht werden!
- ein freier Künstler oder Publizist, der über die KSK versichert ist.
Dieser Personenkreis zahlt in der gesetzlichen Krankenversicherung wieder den Normalbeitrag von derzeit 14,9 % (Eigenanteil 7,9%)
Alle anderen zahlen, sofern sie mit ihrer Kasse nichts anderes vereinbaren, den ermäßigten Beitrag von derzeit 14,3 % (Eigenanteil für Nichtselbstständige 7,6 %). Dann gilt: kein Anspruch auf Krankengeld. Dies betrifft;
- freiwillig versicherte Selbstständige
- unständig Beschäftigte sowie
- befristet oder auf Produktionsdauer Beschäftigte mit Verträgen von höchstens vier Wochen Dauer.
