
BFS - Bundesverband Filmschnitt Editor e.V.
§ 1
1. Der Verein führt den Namen "Bundesverband Filmschnitt Editor e.V."
2. Er hat seinen Sitz in München
3. Zweck des Vereins ist,
a) die Wahrung, Pflege und Förderung der beruflichen und wirtschaftlichen Interessen der in der Bundesrepublik Deutschland tätigen Editoren/Cutter und Assistenten;
b) deren Interessenvertretung gegenüber den Rundfunk und Fernsehanstalten, der Filmwirtschaft, den Gewerkschaften sowie Ministerien und gesetzgebenden Körperschaften;
c) auf allen Gebieten der Fernseh- und Filmpolitik und der daraus entstehenden Gesetzgebung und Verordnungen.
4. Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2
Der Verein kann Mitglied anderer Organisationen werden oder mit diesen zusammenarbeiten.
§ 3
1.Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2.Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die dem Zweck des Vereins dienen, dürfen unterhalten werden.
§ 4
1.Mitglied des Vereins kann jeder in der Bundesrepublik Deutschland tätige Cutter und Cutterassistent werden.
2.Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen.
3.Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, gegen dessen Ablehnung binnen eines Monats durch eingeschriebenen Brief die
Entscheidung der Mitgliederversammlung angerufen werden kann.
§ 5
1.Die Mitglieder sind aufgerufen, den Zweck und die Bestrebungen des Vereins durch Mitarbeit und Informationserteilung an den
Vorstand zu fördern. Die Mitglieder verpflichten sich untereinander, die schutzwürdigen Interessen des Vereins und seiner Mitglieder zu wahren. Insbesondere vor Übernahme einer von einem/er anderen Editor/in bereits begonnenen Schnittarbeit diese/n Editor/in davon in Kenntnis zu setzen, dass sie mit der Fortsetzung der Arbeiten beauftragt worden sind. Dies gilt auch dann, wenn es von Regie oder Produktion nicht notwendig erachtet wird. Bei einem schuldhaften Verstoß eines Mitgliedes gegen vorstehende Regelung trotz schriftlicher Abmahnung seitens des Vorstandes, kann dieser über den Verbleib des Mitgliedes im Verein entscheiden. Der Verstoß bildet einen Ausschlussgrund gemäß § 6 Ziff. 3.
2.Jedes Mitglied hat gleiches Stimmrecht, sowie das Recht, Anträge an den Vorstand und die Mitgliederversammlung zu stellen.
3.Die Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung festgesetzte Beiträge zu entrichten, desgleichen außerordentliche Beiträge, wenn die Mitgliederversammlung solche beschließt. In besonderen Fällen kann der Vorstand die Beiträge stunden,
ermäßigen oder erlassen.
§ 6
Die Mitgliedschaft endet:
1.durch Austrittserklärung in schriftlicher Form gegenüber dem Verein, die nur zum Ablauf eines Geschäftsjahres erfolgen kann und für deren Zugang eine Frist von drei Monaten gewährt werden muß.
2.durch Tod oder Berufsaufgabe.
3.durch Ausschluss. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied dem Ansehen oder den Zwecken des Vereins gröblich
zuwiderhandelt (siehe §5 Abs.1)oder wenn es mit Beiträgen mindestens in Höhe eines Halbjahresbeitrages in Rückstand ist und diesen Rückstand trotz Mahnung nicht innerhalb von zwei Monaten ab Mahnung bezahlt hat. Wenn ein ruhendes Mitglied nicht nach Ablauf eines Jahres seine Mitgliedschaft bestätigt. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur schriftlichen oder persönlichen Anhörung innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu geben. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
§ 7
Die Ehrenmitgliedschaft kann durch die Mitgliederversammlung verliehen werden. Die Ehrenmitglieder haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, ein Vereinsbeitrag wird von Ihnen nicht erhoben.
§ 8
Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand.
2. Die Mitgliederversammlung
§ 9
1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens sieben von der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern.
Jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
2. Die Vorstandsmitglieder werden regelmäßig für zwei Jahre gewählt; sie bleiben aber immer solange im Amt, bis die Mitgliederversammlung neue Mitglieder in den Vorstand gewählt hat. Wiederwahl ist zulässig.
§ 10
1. Der Vorstand ist für alle Entscheidungen und Maßnahmen zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
2. Der Vorstand ist bei Anwesenheit der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder beschlußfähig. Schriftliche Abstimmung ist zulässig. Die Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des für die jeweilige Sitzung gewählten Vorsitzenden.
3. In dringenden Fällen sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder berechtigt, allein zu entscheiden. Sie sind jedoch verpflichtet, die Angelegenheit der nächsten Vorstandssitzung zur Beschlussfassung vorzulegen.
4. Über alle Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
5. Der Vorstand kann zur Führung der laufenden Geschäfte und Wahrung der Interessen des Vereins einen Geschäftsführer bestellen.
6. Der Vorstand ist ermächtigt, namens der einzelnen Mitglieder Wahrnehmungsverträge für diese abzuschließen.
§ 11
1. In jedem Jahr findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der der Vorstand mindestens vier Wochen im Voraus unter Bekanntgabe von Ort, Zeit und Tagesordnung schriftlich einlädt.
2. Darüberhinaus sind Mitgliederversammlungen dann einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dieses erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder es durch schriftlichen Antrag an den Vorstand verlangen.
3. Die Tagesordnung kann im Verlauf der Sitzung durch Mehrheitsbeschluss ergänzt werden, über deren Gegenstände werden Beschlüsse gefaßt.
§ 12
1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder - darunter zwei Vorstandsmitglieder - persönlich anwesend oder ordnungsgemäß vertreten sind, wobei jedes anwesende Mitglied bis zu fünf nicht erschienene Mitglieder aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten kann.
2. Die Vertretung nicht anwesender Mitglieder durch Teilnehme ist nur aufgrund schriftlicher Vollmacht möglich.
§ 13
1. Ein Mitglied des Vorstandes leitet als Vorsitzender die Mitgliederversammlung.
2. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
3. Änderungen der Satzung bedürfen der Mehrheit von 3/4 der gültigen Stimmen. Satzungsänderungen sind nur zulässig, wenn sie mit der Einladung auf der Tagesordnung bekanntgegeben wurden.
4. Beschlüsse können auch durch schriftliche Abstimmung im Zirkularverfahren gefasst werden.
Dieses geschieht in der Weise, daß der Gegenstand der Beschlussfassung den Mitgliedern mit der Aufforderung zugeleitet wird, innerhalb einer angemessenen Frist dazu Stellung zu nehmen. Nichtabgabe einer schriftlichen Stellungnahme gilt als Zustimmung. Dieses Verfahren ist nicht bei Satzungsänderungen zulässig.
§ 14
Die ordentliche Mitgliederversammlung berät und beschließt über die einzelnen Tagesordnungspunkte, sowie über die ihr gemäß §§ 32 bis 35 BGB und der Satzung zugeordneten Angelegenheiten; sie wählt den Vorstand, beschließt über Rechenschaftsund Geschäftsbericht für das vergangene Geschäftsjahr, die Entlastung des Vorstandes und die Höhe der Beiträge und Sonderumlagen.
§ 15
Über jede Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt, das von dem Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben ist.
§ 16
1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen bei persönlichem Erscheinen von mehr als die Hälfte der Mitglieder.
2. Bei der Auflösung ist gleichzeitig über die Verwendung des Vereinsvermögens zu beschließen, welches einem dem Zweck des Vereins dienenden Vorhaben zuzuführen ist.